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Grundsteuerreform zum 1.1. 2025

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind.

In der sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst dann ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuer ab.  Dabei wird das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten:

  • Ermittlung des Grundsteuerwertes,
  • Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl),
  • Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz).

Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben – egal ob selbstgenutzt oder vermietet. Die Abgabe ist dann ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich.

Gemäß Bewertungsgesetz ist die Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 228 Absatz 6). Aus diesem Grund enthalten die Informationsblätter alle relevanten Details zur Steuer-Onlineplattform ELSTER. Dies betrifft vor allem die Registrierung. Diese erfolgt aus Sicherheitsgründen in drei Schritten. Die Dauer hierfür beträgt etwa zehn Tage. Diejenigen, die bereits registriert sind, müssen vorerst nichts weiter unternehmen. Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform rechtzeitig bereitgestellt.

Details zur Grundsteuer ab 2022 stehen online bereit. Dort finden Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungseigentum und Ein- und Zweifamilienhäusern auch entsprechende Informationsblätter.

Hintergrundinformationen zum Zeitplan
Stichtag für die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022. Maßgeblich hierfür sind die steuerlichen Verhältnisse an diesem Tag. Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger im März 2022 rechtswirksam erfolgen.

Die Übermittlung der Steuererklärungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich.

Bis Ende 2023 sollen für die große Mehrheit der Grundstücke Grundsteuerwertbescheide vorliegen. Im ersten Halbjahr 2024 soll dann die Prüfung der Messzahlen und Festlegung des neuen Hebesatzes erfolgen, im zweiten Halbjahr 2024 die Festsetzung der Messbetrags- und der Grundsteuerbescheide. Stichtag für die Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht ist der 1. Januar 2025

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erklärungsabgabe des Grundsteuerwerts für das Musterbeispiel Einfamilienhaus

Das Ministerium für Finanzen Land Sachsen-Anhalt (MF LSA) hat eine Schritt-für-Schritt- bzw. Klickanleitung (Anleitung Erstellung Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts) für die Erklärungsabgabe am Beispiel eines Einfamilienhauses im Besitz von Eheleuten erarbeitet und in seinem Internetangebot unter den nachfolgenden LINKs zur Verfügung gestellt:

unter ELSTER-Hilfen: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/elster/anleitungenhilfen/

auf der Grundsteuerseite: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/

Anhand dieser Anleitung sollte es möglich sein, seine Erklärungsabgabe über ELSTER zu realisieren. Die Anleitung ist auf weitere Erklärungsabgaben im Grundvermögen übertragbar. Im MF LSA wird derzeit zudem geprüft, ob eine entsprechende Anleitung für die Erklärungsabgabe bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen angeboten werden kann. Im Vorfeld der Erklärungsabgabe erscheint es sinnvoll, sich einen Überblick über die relevanten Daten zu verschaffen. Zu diesem Zweck hat das MF LSA eine Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungsabgabe erarbeitet (Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungsabgabe), die ebenfalls im Internetanbot des Ministeriums zur Verfügung steht (https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/informationen-fuer-grundstueckseigentuemer/).

Sollten trotz dieser Informationen noch Fragen zur Erklärungsabgabe auftreten, können sich die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Landkreis Jerichower Land an das Finanzamt Genthin wenden. Die Kontaktdaten stehen auf dem Informationsschreiben, welches das Finanzamt an die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versandt hat.

Die Erklärungsabgabe ist auch mit Unterstützung Dritter möglich und muss nicht zwingend höchstpersönlich erfolgen:

  • Kinder, Enkel, Urenkel oder andere Familienangehörige können die Erklärung über ihr ELSTER-Zertifikat abgeben. (Ein eigenes ELSTER-Zertifikat für den Erklärungspflichtigen ist nicht zwingend erforderlich!)
  • Freunde, gute Bekannte oder Nachbarn können im Einzelfall ebenfalls Erklärungen für Dritte über ihr ELSTER-Zertifikat abgeben (Ein eigenes ELSTER-Zertifikat für den Erklärungspflichtigen ist nicht zwingend erforderlich!)
  • Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Erklärungsabgabe unterstützen. Haus- und Grundstücksverwalter dürfen die Erklärungsabgabe unterstützen.
  •  Steuerberater dürfen Beratung anbieten und die Erklärungsabgabe für den Erklärungspflichtigen vornehmen.

 

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind.

In der sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst dann ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuer ab. 

Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben – egal ob selbstgenutzt oder vermietet. Die Abgabe ist dann ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich.

Die Erklärung muss elektronisch übermittelt werden (§ 228 Absatz 6). Aus diesem Grund enthalten die Informationsblätter alle relevanten Details zur Steuer-Onlineplattform ELSTER. 

Details zur Grundsteuer ab 2022 stehen online bereit. Dort finden Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungseigentum und Ein- und Zweifamilienhäusern auch entsprechende Informationsblätter.

Vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) werden über einen Grundsteuer-Viewer Daten für die Grundsteuerwerterklärung zur kostenfreien Nutzung bereitgestellt.

Mit diesem Grundsteuer-Viewer können Bürgerinnen und Bürger für die Grundsteuererhebung erforderlichen Informationen für das Grundvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen jederzeit digital abrufen.

Der Grundsteuer-Viewer ist unter folgenden Links zu erreichen:

https://www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/grundsteuerviewer/index.html?lang=de

oder

https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/ASWeb/ASC_Frame/portal.jsp

Grundsteuerreform zum 01.01.2025