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Aktuelle Informationen zur Lage rund um das Corona-Virus

06.12.2021

Hier finden Sie Informationen zu Maßnahmen und Mitteilungen des Landkreises Lerichower Land sowie der Landesregierung Sachsen-Anhalt und der Gemeinde Möser.

Update 6. Dezember

Für Impfwillige stehen neben den Haus- und Betriebsärzten auch zwei Impfpunkte in Burg und Genthin zur Verfügung. Auffrischungsimpfungen sind ab sofort bereits fünf Monate nach der Zweitimpfung gegen SARS-CoV-2 möglich. Außerdem entfällt ab Dienstag, 7. Dezember 2021, die Terminpflicht. Die Impfpunkte können somit auch spontan aufgesucht werden. Bereits gebuchte Termine werden priorisiert bearbeitet. 

Zudem wurde die Corona-Fieberambulanz in Burg reaktiviert. Nun können nun wieder alle Personen, bei denen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, ohne Voranmeldung eine Corona-PCR-Untersuchung durchführen lassen. Die Fieberambulanz befindet sich auf dem Gelände der HELIOS-Klinik an der August-Bebel-Straße 55a und hat Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr geöffnet. Eine aktuelle Übersicht zu allen Schnelltestmöglichkeiten im Kreisgebiet ist auf der Internetseite der Kreisverwaltung unter Corona-Testungen Landkreis Jerichower Land  hinterlegt. 

 Seit heute sind die Änderungen der 15. Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft. Unteranderem gilt flächendeckend die 2G-Regel im Einzelhandel. Davon ausgenommen sind neben Lebensmittelgeschäften, Abhol- und Lieferdiensten, Getränke- und Babyfachmärkten, E-Zigaretten-Geschäften, Reform- und Sanitätshäusern auch Blumen- und Buchhandel, Optiker und Hörakustiker, Poststellen, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden sowie Apotheken, Drogerien und der Großhandel. Für Veranstaltungen von Chören, Volksfeste sowie Sportveranstaltungen ist ebenfalls die 2G-Regelung verpflichtend. Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sowie Volksfeste werden in geschlossenen Räumen auf 5.000 Personen und im Freien auf 15.000 Personen limitiert. Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind bis zu 50 Personen zulässig. Ungeimpfte dürfen sich nur noch zeitgleich mit zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen. Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. In Schulen gilt zudem auch im Unterricht eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

 Die Beratungshotline des Gesundheitsamtes ist unter der Rufnummer: 03921/949-5353 geschaltet. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 – 16 Uhr und freitags von 8 – 12 Uhr verfügbar. Außerhalb der Sprechzeiten steht der ärztliche Bereitschaftsdienst für Fragen unter der kostenfreien Telefonnummer 116117 (innerhalb Deutschlands ohne Vorwahl) zur Verfügung.

(Informationen: Pressestelle Landkreis Jerichower Land)

Update 23. November

Die Präsenzpflicht an den Schulen in Sachsen-Anhalt wird ab Donnerstag, 25. November 2021, für alle Schülerinnen und Schüler aufgehoben. Das hat das Kabinett der Landesregierung Sachsen-Anhalts am 23. November beschlossen.  Mit der Maßnahme sollen vor allem Personen geschützt werden, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung besteht, des Weiteren diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie die, die mit Personen in einem Hausstand leben, die zu genannten Risikogruppen gehören.  Weiterhin gilt der Präsenzbetrieb als bevorzugte Form des Unterrichts.
Darüber hinaus gilt ab Montag, 29. November 2021, in den Schulen Sachsen-Anhalts bis auf weiteres eine Testpflicht an jedem Unterrichtstag.  Dem Kabinettsbeschluss zufolge wird zudem der Beginn der Weihnachtsferien in Sachsen-Anhalt vorgezogen. Letzter Schultag in Sachsen-Anhalt in diesem Kalenderjahr ist demnach der 17. Dezember 2021.

(Quelle: Pressemitteilung Ministerium für Bildung, Pressestelle)

Weitere Regelungen der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Sie unter dem Link nachlesen.

Update 9. November

Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt hat die Änderungen in der aktuellen Eindämmungsverordnung zusammengefasst.

Tägliche Testung für ungeimpfte Pflegekräfte
Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.

Schule
Im Schulgebäude muss u.a. auf den Gängen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Mund-NasenBedeckung (Stoffmaske) ist nicht mehr ausreichend. Während des Unterrichts kann der Mund-Nasen-Schutz abgesetzt werden. Zudem wird die Testfrequenz erhöht, um Infektionsfälle frühzeitig zu identifizieren. Künftig muss an mindestens drei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.

Mindestabstand
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird. Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von § 28a IfSG.

Weihnachtsmärkte
Weihnachtsmärkte dürfen weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. Diese sind nun in der Verordnung klarstellend genannt. Überall dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine 3-G- oder 2-G-Regelung sieht die Verordnung für Weihnachtsmärkte nicht vor.

Testpflicht
Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden. Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die SiebenTage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab. Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Reisebusreisen
Künftig genügt es, wenn bei Reisebusreisen vor Antritt der Fahrt ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Damit entfällt die Testpflicht alle 72 Stunden bei Reisebusreisen. Mit der Regelung wird eine Angleichung an die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben vorgenommen, in denen bei touristischen Übernachtungen ebenfalls nur zu Beginn ein negatives Testergebnis bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Corona-Portal der Landesregierung Sachsen-Anhalt

Pressemitteilung zur Regelung der Notbetreuung in Kitas

Weisung des Sozialministeriums vom 15.03.2020 zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen

Maßnahmenpaket der Landesregierung zum Coronavirus vom 13.03.2020

Information des Sozialministeriums LSA zur Krankenhausversorgung vom 13.03.2020