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Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbauwesen

23.04.2018

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten

zum Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Zielitz, auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben Haldenkapazitätserweiterung II (römisch Zwei) Werk Zielitz

Gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird bekannt gegeben:

Die K+S KALI GmbH, Werk Zielitz, beantragte am 29.09.2017 beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes für das Vorhaben Haldenkapazitätserweiterung II (römisch Zwei) Werk Zielitz. Der vollständige Antrag liegt dem Landesamt für Geologie und Bergwesen mit Stand vom 16.04.2018. Da das beantragte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist für dessen Zulassung die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist insoweit die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Der Rahmenbetriebsplan für dieses Vorhaben ist in der Zeit vom

13.06.2018 bis 12.07.2018

in der Gemeinde Möser, Brunnenbreite 7/8, Zimmer 47, Fachbereich 2 in 39291 Möser  zur Einsicht ausgelegt und kann zu folgenden Dienstzeiten eingesehen werden:

Montag:          08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag:        08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag:    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Möser oder beim Landesamt für Geologie und Bergwesen, Köthener Straße 38 in 06118 Halle / Saale Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle An-schrift des Einwenders enthalten. Die Einwendung muss hinreichend substantiiert sein, das heißt, die Einwendung muss das betroffene Rechtsgut bezeichnen bzw. zumindest pauschal benennen und die befürchtete Beeinträchtigung sowie den räumlichen Zusammenhang darlegen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Gleichförmige Einwendungen, bei denen nicht eine natürliche Person als Vertreter der übrigen Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift gekennzeichnet ist, können unberücksichtigt bleiben.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden und der vom Land nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist bekannt gemacht. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die K+S KALI GmbH, Werk Zielitz, gewinnt untertägig am Standort Kalisalze und produziert Kaliumdüngemittel sowie hochreines Kaliumchlorid für industrielle Anwendungen und in Lebensmittelqualität. Die hierbei anfallenden Rückstände werden am Standort aufgehaldet. Die Kapazität der zugelassenen Erweiterung der Rückstandshalde wird voraussichtlich 2020 erschöpft sein. Zur Weiterführung des Betriebes über das Jahr 2020 hinaus bis zur Erschöpfung der Lagerstätte ist eine nochmalige Erweiterung der Haldenkapazität mit einer Flächeninanspruchnahme von deutlich mehr als 10 ha erforderlich. Insgesamt werden als Aufstandsfläche hierfür ca. 200 ha in Anspruch genommen, die vollständig mit Wald bestanden sind. Hinzukommen ca. weitere 10,8 ha für Infrastrukturmaßnahmen sowie ca. 18,9 ha für eine Stapelbeckenanlage für Haldenabwasser. Aufgrund der geplanten Höhe von 230 m über Normalnull (ca. 150 m über Geländeoberkante) wird die Halde weithin sichtbar sein.

Das am Standort gefasste Haldenwasser wird derzeit auf Grundlage einer im Juli 2002 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis in die Elbe eingeleitet werden. Dies soll auch im Rahmen des Vorhabens Haldenkapazitätserweiterung II (römisch Zwei) fortgeführt werden.

Das Vorhaben umfasst neben der Errichtung und den Betrieb der Haldenkapazitäts-erweiterung II (römisch Zwei) und den Infrastruktureinrichtungen auch die auf Grund der mit dem Vorhaben verbundenen bauseitigen und naturschutzrechtlichen Eingriffswirkungen erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchsetzung artenschutz-rechtlicher Regelungen sowie Maßnahmen zur Durchsetzung von Regelungen die Belange Natura 2000-Gebiete betreffend.

Das Vorhaben wird das Gebiet der Einheitsgemeinde Möser zumindest in der Gemarkung Hohenwarthe zumindest im Zusammenhang mit dem Schutzgut Landschaft berühren.

Die Bekanntmachung und die Antragsunterlagen sind im Internet unter https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/ abrufbar.