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Information zum Betrieb motorbetriebener Garten- u. Heimwerkergeräte

19.05.2016

Die Freiluftsaison steht vor der Tür und somit ergeben sich wieder viele Fragen für Kleingärtner, Grundstücks- und Hauseigentümer und Gewerbetreibende.

Welche Vorschriften sind zu beachten?
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten die Betriebsregelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.August 2002 in der derzeit geltenden Fassung.

Was ist in den neuen Vorschriften geregelt?
Motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Heckenscheren, Motorkettensägen, Schredder, Vertikutierer, Bohrmaschinen etc. dürfen in Wohngebieten an Werktagen (Montag-Samstag) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gilt ein Betriebsverbot.

Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten?
Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. (Bei diesen Geräten handelt es sich ausschließlich um Ausführungen mit Verbrennungsmotor.)

Was passiert wenn gegen diese Vorschrift verstoßen wird?
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Betriebsverboten Geräte oder Maschinen betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zur Vereinfachung der Bearbeitung von Anzeigen hat der Landkreis Jerichower Land (www.lkjl.de) auf den Internetseiten der Immissionsschutzbehörde ein entsprechendes Formular zum Download bereit gestellt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Möser (039222/908-30 oder 908-65).