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Jagdberechtigte dürfen Wild füttern

12.02.2021

Wie der Landkreis Jerichower Land mitteilt, hat die Untere Jagdbehörde des Kreises stellt auf Grundlage des § 23 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Landesjagdgesetz mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf die sogenannte Notzeit festgestellt. Somit ist die Fütterung für alle Wildarten durch die Jagdausübungsberechtigten genehmigt. Aufgrund der Witterungsbedingungen mit hoher Schneelage, Vereisungen und verharschtem Schnee sowie der langen Frostperiode findet das Wild aktuell keine oder nicht ausreichend Nahrung.

"Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Futternot, somit ist für eine ausreichende artgerechte Ernährung des Wildes zu sorgen", heißt es ind er Pressemitteilung ebenfalls.

(Quelle: Landkreis Jerichower Land)