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Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

14.08.2015

Titelbild zum News-Artikel Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

Wie der Bund informiert, tritt zum 01.11.2015 ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft.
Der Neuregelung liegen verschiedene Ziele zu Grunde.
Einerseits soll mit dem neuen Bundesmeldegesetz das Melderecht in Deutschland, erstmals vereinheitlicht werden, zum anderen sieht der Bund in der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe eine Möglichkeit des Bürokratieabbaues und damit der Kostenverringerung. Damit einher ginge laut Bund auch ein besser Schutz der persönlichen Daten aller Bürgerinnen und Bürger.
Die Rechtsetzungsbefugnis für das Meldewesen liegt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausschließlich beim Bund.

Was muss beachtet werden?

Bei Anmeldung (Zuzug/ Umzug)
Neu ist der „vorausgefüllte Meldeschein“, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Er stellt ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde dar. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Erfassung von Daten bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt dadurch zu erheblichen Arbeitserleichterungen bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Durch den Einsatz bewährter IT-Standards wird eine sichere Datenübertragung gewährleistet. Eingesetzt wird ein Verfahren, welches von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.
Wieder eingeführt wird die seit einigen Jahren abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und zum Teil auch bei der Abmeldung (z.B. bei Wegzug ins Ausland).

W I C H T I G !!! Ab 01.11.2015 muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
(Formulare werden rechtzeitig bereitgehalten)

Bei Abmeldung (Wegzug)
Abmeldungen weiterer Wohnungen (Nebenwohnungen) erfolgen ab 01.11.2015 ausschließlich über die Meldebehörde der Hauptwohnung.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung/ Auskünfte aus dem Melderegister
Bei einer einfachen Melderegisterauskunft, muss ab 01.11.2015 angegeben werden, ob die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird.
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden, kann aber auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Meldepflicht
Es wird einen bedingten Wegfall der Meldepflichten für Soldaten, Personen in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und anderen Einrichtungen geben.