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Neues Bundesmeldegesetz

02.11.2015

Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Wer eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug im Einwohnermeldeamt ummelden.

Eine Abmeldung der Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn der neue Wohnungsort außerhalb von Deutschland ist. Einr vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Wohnungsgeberbescheinigung