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Öffentliche Bekanntmachung

20.12.2011

Die vorgenannte Gemeinde macht auf Grund des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 von der Festsetzung der Grundsteuer A und B durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2012 wird mit den in dem zuletzt erteilten Abgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch machen (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01. Juli 2012 fällig.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage zu laufen beginnt, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, durch Widerspruch, der schriftlich oder zur Niederschrift an die Gemeinde Möser, Brunnenbreite 7/8 in Möser, zu erheben ist, angefochten werden.

Möser, den 20. Dezember 2011