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Weitreichende Lockerungen in der Corona-Pandemie

17.06.2021

Ab 19. Juni ist in Sachsen-Anhalt die Vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in Kraft. 

Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens können die Corona-Beschränkungen in Sachsen-Anhalt weiter gelockert werden. Die Landesregierung hat dazu in Magdeburg die 14. Eindämmungsverordnung beschlossen, die zum Wochenende in Kraft treten wird. Die landesweit stabile 7-Tage-Inzidenz im einstelligen Bereich und auch die Fortschritte der Impfkampagne ermöglichen es jetzt, im Sommer wieder deutlich mehr Freiheiten zu gewähren und Einschränkungen zurückzunehmen. Die neue Eindämmungsverordnung gilt für vier Wochen. Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigen, müssen vor Ort allerdings wieder effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Die zentralen Lockerungen:

Geimpfte und Genesene

Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.

Kontaktbeschränkung

Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.

Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen

Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.

Maskenpflicht

Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (bspw. eine OP-Maske) getragen werden.

Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen

Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Sport

Der Sport außerhalb des Vereinssports ist nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.

Außerschulische Bildungsangebote

Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.

Kinder- und Jugendarbeit

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.

Öffnung von Freizeiteinrichtungen

Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen etc. dürfen öffnen, wenn die Gäste einen negativen Test vorlegen können. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

Möglichkeit für die Landkreise und Kreisfreien Städte, Ausnahmen von der Testpflicht zu machen

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.

(Quelle: PM Staatskanzlei Sachsen-Anhalt)